Ein Zuckerhersteller hat einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, wenn deren Höhe infolge einer Korrektur der Berechnungsmethode (hier: Änderung des zur Berechnung der Ergänzungsabgabe erforderlichen Koeffizienten) nachträglich reduziert wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VII R 35/23).
Da der Erstattungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung geltend gemacht werden kann, beginnen nationale Antrags- und Änderungsfristen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes stehe die Bestandskraft des Festsetzungsbescheids der Erstattung dann nicht entgegen, wenn dies dazu führte, dass ein unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, der erst nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheids entstanden ist, nicht durchgesetzt werden könnte.
Die Klägerin habe hier einen Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben und auf Verzinsung des Erstattungsbetrags in Höhe von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum von der Zahlung der zu Unrecht erhobenen Produktionsabgaben bis zu deren Erstattung.
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