Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24).
Bei Plattformarbeit mit Fahrern, die per App gesteuert werden, kann nicht automatisch für jedes Liefergebiet ein eigener Betriebsrat gewählt werden. In den sog. Remote-Cities (nur Fahrer, keine Verwaltung) wurden Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an.
Die Vorinstanzen entschieden: Diese Remote-Cities sind keine eigenen Betriebe oder Betriebsteile, weil dort keine eigenständige Organisation oder Leitung besteht. Ein eigenes Liefergebiet mit Dienstplan reicht nicht. Ein Betriebsrat sei nur zulässig, wenn es sich um einen „Betrieb“ oder einen „selbstständigen Betriebsteil“ nach dem Betriebsverfassungsgesetz handelt. Dafür braucht es eine eigene Leitung vor Ort oder zumindest eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit. Die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte blieben daher ohne Erfolg. Teilweise wurden die Verfahren aus formalen Gründen vom Bundesarbeitsgericht an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen.
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