Am Flughafen dürfen Luftsicherheitsassistentinnen grundsätzlich mit religiösem Kopftuch arbeiten. Wenn eine Bewerberin für die Arbeit bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen nur wegen Tragen des Kopftuchs abgelehnt wird, ist das eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 49/25).
Im Fall ging es um eine muslimische Frau, die sich in Hamburg beworben hatte und aus religiösen Gründen immer Kopftuch trägt. Nach Einreichen eines Bewerbungsfotos mit Kopftuch wurde sie abgelehnt. Sie verlangte Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber behauptete, es habe an ihrem lückenhaften Lebenslauf gelegen und verwies auf eine interne Regel, die alle Kopfbedeckungen verbietet, angeblich wegen staatlicher Neutralität.
Die Vorinstanzen hatten der Bewerberin Recht gegeben und den Arbeitgeber zur Zahlung von 500 Euro Entschädigung verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun höchstinstanzlich, dass das Nichttragen eines Kopftuchs keine zwingende berufliche Anforderung sein darf. Die Klägerin habe ausreichende Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung habe die Arbeitgeberin nicht widerlegen können. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Arbeitgeberin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, seien nicht ersichtlich.
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