Das Landgericht München I entschied, dass eine Zahlungsverzugskündigung rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB ist, wenn die Mietzahlungen pünktlich und vollständig auf dem Konto des bisherigen alleinigen Vermieters eingehen anstelle des Kontos der nachträglich entstandenen Vermietergemeinschaft (Az. 14 S 13520/24).
Im konkreten Fall zahlte der beklagte Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung die Miete nach einem Vermieterwechsel vorübergehend an den alten Vermieter weiter und wurde daraufhin fristlos gekündigt. Der Beklagte machte geltend, dass die Kündigung treuwidrig sei und eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre. Das Landgericht München I hat die Kündigung als treuwidrig gemäß § 242 BGB abgelehnt, da der alte Vermieter nach wie vor Teil der neuen Vermietergemeinschaft war. Zudem berücksichtigte das Landgericht München I, dass das fehlerhafte Zahlungsverhalten des Beklagten lediglich vorübergehender Natur war. Die neue Vermietergemeinschaft hätte erkennen müssen, dass keine nachhaltige Pflichtverletzung vorlag.
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